Dez. 2008
Aufgrund der §§ 14 Buchstabe a), 19 und 21 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom (LWKG) vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), hat die 1. Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in ihrer Sitzung am 7. Januar 2004 die Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beschlossen.
Inhaltsübersicht:
§ 1 Gegenstand der Gebührenordnung
Anlage: Gebührentarif
(1) Gegenstand dieser Gebührenordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung
1. für die besondere Verwaltungstätigkeit der Landwirtschaftskammer,
2. für die Benutzung von Einrichtungen oder Anlagen der Landwirtschaftskammer
in Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2)
und Auslagenerstattung erhoben werden.
(2) Diese Gebührenordnung gilt nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung
durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind.
(3) Diese Gebührenordnung gilt nicht für die Verwaltungstätigkeit des Direktors der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter und der Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragte im Kreise.
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem dieser Gebührenordnung zugehörigen Gebührentarif
...
(2) ...
(3) ...
(4) Soweit für Umsätze aufgrund besonderer Verwaltungstätigkeit oder für Umsätze aufgrund
der Benutzung von Einrichtungen oder Anlagen Umsatzsteuer erhoben wird, ist zu
den festgesetzten Kosten zusätzlich der Umsatzsteuerbetrag dem Kostenschuldner aufzuerlegen.
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) ...
Tarifstelle Gegenstand Gebühr
Euro
180 Amtshandlungen, für die in diesem Gebührentarif
keine Tarifstellen vorgesehen sind 15 bis 6.000