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Dez. 2008

Auszug aus der Gebührenordnung

der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

vom 7. Januar 2004

geändert durch

Erste Satzung zur Änderung der Gebührenordnung

der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

vom 1. Dezember 2006 und

Zweite Satzung zur Änderung der Gebührenordnung

der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

vom 15. Dezember 2008

Aufgrund der §§ 14 Buchstabe a), 19 und 21 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom (LWKG) vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), hat die 1. Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in ihrer Sitzung am 7. Januar 2004 die Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beschlossen.

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gegenstand der Gebührenordnung
§ 2 Kosten- und Gebührenbemessung
§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit
§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit
§ 5 Gebührenfestsetzung
§ 6 Auslagen
§ 7 Entstehung der Kostenschuld
§ 8 Kostenschuldner
§ 9 Kostenentscheidung
§ 10 Kosten in besonderen Fällen
§ 11 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 12 Fälligkeit
§ 13 Säumniszuschlag
§ 14 Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie Absehen von Gebühren- und Auslagenerhebung
§ 15 Verjährung
§ 16 Erstattung
§ 17 Rechtsbehelf
§ 18 Schlussvorschrift

 

Anlage: Gebührentarif

 

 

§ 1

Gegenstand der Gebührenordnung

(1) Gegenstand dieser Gebührenordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung

1. für die besondere Verwaltungstätigkeit der Landwirtschaftskammer,

2. für die Benutzung von Einrichtungen oder Anlagen der Landwirtschaftskammer
in Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2)
und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2) Diese Gebührenordnung gilt nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung
durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind.

(3) Diese Gebührenordnung gilt nicht für die Verwaltungstätigkeit des Direktors der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter und der Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragte im Kreise.

 

§ 2

Kosten- und Gebührenbemessung

(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem dieser Gebührenordnung zugehörigen Gebührentarif

...

(2) ...

(3) ...

(4) Soweit für Umsätze aufgrund besonderer Verwaltungstätigkeit oder für Umsätze aufgrund
der Benutzung von Einrichtungen oder Anlagen Umsatzsteuer erhoben wird, ist zu
den festgesetzten Kosten zusätzlich der Umsatzsteuerbetrag dem Kostenschuldner aufzuerlegen.

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

 

Teil 1            Allgemeine Angelegenheiten

 

Tarifstelle                          Gegenstand                                                                 Gebühr

Euro

180                       Amtshandlungen, für die in diesem Gebührentarif

keine Tarifstellen vorgesehen sind                                                      15 bis 6.000